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Hinweis: Hypnose fällt bei selbstständiger Ausübung nicht in den Anwendungsbereich der Gewerbeordnung sondern unter die so genannten "neuen Selbstständigen". Wesentlich bei der beruflichen Ausübung von Hypnose ist, dass jedenfalls nicht in die Vorbehaltsbereiche der Ärzte, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder anderer Gesundheitsberufe bzw. reglementierter Gewerbe eingegriffen werden darf. Dies umfasst insbesondere jegliche Behandlung von Krankheiten, krankheitswertigen Störungen, psychischen Störungen, Schmerzen, etc. Da die Vorqualifikationen der einzelnen Teilnehmer sehr unterschiedlich sind, kann keine pauschale Aussage über die berufliche Anwendbarkeit der Inhalte gemacht werden. Grundsätzlich bedient sich ein Trainer standardisierter Verfahren, wobei Training sowohl in der Gruppe als auch im Einzelsetting stattfinden kann.